AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der KulturLife gGmbH
(im Folgenden KL genannt)
Liebe Teilnehmerin, lieber Teilnehmer,
mit seiner über zwanzigjährigen Erfahrung wird KulturLife die Voraussetzungen dafür schaffen, Ihren Auslandsaufenthalt zu einem Erfolg werden zu lassen.
Mit dem Abschicken einer Anmeldung über unsere Website gehen Sie noch keinerlei Verpflichtungen ein. Erst bei Abschluss eines Vertrags mit Ihrer Unterschrift wird die Anmeldung verbindlich. Dazu kommt es erst, wenn wir Ihre unverbindliche Anmeldung geprüft und Sie alle für den Vertragsabschluss notwendigen Informationen erhalten haben. Den meisten unserer Programme liegen die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Ausnahmen hiervon sind insbesondere unsere geförderten Erasmus- und weltwärts Programme. Die für Sie gültige aktuelle Version unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Ihnen stets mit dem Vertrag zugesendet.
Fragen zu den AGB richten Sie bitte an martin.elbeshausen @kultur-life.de
1. Vertragsabschluss
Mit der Unterschrift des Teilnehmers sowie (bei minderjährigen Teilnehmern) der gesetzlichen Vertreter unter den vorstehenden Vertrag und den Zugang bei uns schließen Sie einen verbindlichen Vertrag aufgrund der Ihnen in unseren Katalogen, unserer Preisliste, den in den Anmeldeunterlagen von Ihnen gemachten Angaben und den auf dieser Anmeldung genannten Leistungsbeschreibungen unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen ab. Nach Zugang des Vertrages erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung zusammen mit einer Rechnung über die zu zahlende Anzahlung sowie, bei Pauschalreiseverträgen, einen Reisesicherungsschein. Bitte zahlen Sie erst nach Eingang der Rechnung und ggf. des Sicherungsscheines.
Für einige unserer Programme gilt dabei der Typ der Pauschalreise im Sinne des §651 BGB als vereinbart, obwohl es sich bei unseren Programmen generell weder um touristische noch Geschäftsreisen handelt. Dies sind:
- High School-Programme (Gastschulaufenthalte, auch unter drei Monaten Dauer)
- Homestay-Programme (reine Gastfamilienaufenthalte), auch ohne von KL organisierte Anreise
- Auslandspraktika, sofern sie die Anreise in das Gastland enthalten
Andere Programme gelten nur dann als Pauschalreisen, wenn sich dies entweder aus den Bestimmungen des § 651 BGB ergibt oder wenn dies ausdrücklich schriftlich im Vertrag vereinbart wurde. Aus der Natur dieser Programme und dem pädagogischen Konzept ergibt sich stets eine besondere Mitwirkungspflicht für Teilnehmer und Reisende. Vertragsbestimmungen, die einem bestimmten Programm zwingend zugrunde liegen (wie bspw. bei Erasmus- und weltwärts-geförderten Programmen) und gesondert schriftlich vereinbart werden, gehen den AGB im Zweifel vor. Diese Passagen sind mit einem (*) gekennzeichnet.
2. Zahlung des Programmpreises (*)
2.1. Programme mit weniger als 12 Wochen Dauer sowie Work&Travel-Packages
2.1.1. Anzahlung
Nach Vertragsabschluss und bei Pauschalreisen auch der Aushändigung des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von 20% des Gesamtpreises fällig.
2.1.2. Restzahlung
Der Restbetrag ist vier Wochen vor der geplanten Ausreise fällig.
2.2. Programme mit 12 oder mehr Wochen Dauer
2.2.1. Anzahlung
Nach Vertragsabschluss und bei Pauschalreisen auch der Aushändigung des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises fällig.
2.2.2. Abschlagszahlung
Sechs Monate vor der geplanten Ausreise ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 40% des Gesamtpreises zu zahlen.
2.2.3. Restzahlung
Der Restbetrag ist vier Wochen vor der geplanten Ausreise fällig.
2.3. Versicherungsprämien
Die Versicherungsprämien werden in die Berechnung des Gesamtpreises einbezogen.
3. Leistungen
Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in der Broschüre sowie aus den darauf Bezug nehmenden Angaben der Vertragsbestätigung. Bitte prüfen Sie, ob die Vertragsbestätigung alle Ihre Wünsche enthält (Termin, Reiseziel etc.). Nebenabreden (sonstige Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, sind nur gültig, wenn sie in diesem Vertrag aufgeführt sind.
4. Leistungsänderungen und Preiserhöhungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von KL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Programms nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit das geänderte Programm mit Mängeln behaftet ist.
4.2. KL ist verpflichtet, Sie über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei einer erheblichen Änderung sind Sie berechtigt, binnen einer Woche nach Kenntnis wahlweise kostenlos umzubuchen oder kostenlos vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. KL verzichtet bei Pauschalreisen auf das Recht, Preiserhöhungen an den Kunden weiterzugeben.
4.4. Wenn KL aus bei Vertragsschluss noch nicht absehbaren Gründen erhebliche Änderungen am Vertrag vornehmen muss, so wird KL dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis der Änderungen, jedenfalls aber vor Reisebeginn, eine entsprechende Änderung des Vertrages oder einen kostenlosen Rücktritt vom Vertrag anbieten. Nach dem Ablauf der dem Reisenden mitgeteilten, angemessenen Frist gilt das Angebot als angenommen, wenn der Reisende nicht zurücktritt. Falls das veränderte Angebot mit geringeren Kosten für KL verbunden ist, so wird dem Reisenden die Differenz erstattet.
5. Rücktritt/Umbuchung durch den Teilnehmer/Ersatzperson
5.1. Sie können vor Programmbeginn vom Programm zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich erklärt werden.
5.2. Treten Sie vom Vertrag zurück oder treten Sie das Programm nicht an, so kann KL eine angemessene pauschale Entschädigung verlangen. Hierbei wurden die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der durch anderweitige Verwendung der Programmleistungen gewöhnlich mögliche Erlös berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Rücktritt infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort erfolgt.
5.2.1. Pauschalbeträge (*)
Als Entschädigungspauschalen werden die folgenden Prozentsätze (bezogen auf den Gesamtpreis) festgelegt:
- Früher als 120 Tage vor der geplanten Ausreise: 20% (jedoch mindestens 250 €)
- Später als 120 Tage vor der geplanten Ausreise: 40% (jedoch mindestens 250 €)
- Später als 30 Tage vor der geplanten Ausreise: 60% (jedoch mindestens 250 €)
- Bei Nichtantritt des Programms ohne mindestens 24 Stunden vor Abreise eingehende Kündigung ist der Gesamtpreis zu entrichten
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei KL. Wenn der Ausreisetag noch nicht feststeht, so wird zugunsten des Reisenden der späteste mögliche planmäßige Ausreisetermin zugrunde gelegt. Ihnen steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der pauschal berechneten Höhe entstanden ist. Umgekehrt behält sich KL vor, eine höhere Entschädigung zu fordern, soweit nachgewiesen wird, dass wesentlich höhere Kosten entstanden sind als die anzuwendende Pauschale. In diesem Fall ist KL verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen konkret zu beziffern und zu belegen. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (siehe 5.2.2).
5.2.2. Reiserücktrittskostenversicherung
Falls diese kostenpflichtige Versicherung abgeschlossen wurde, tritt sie am Tag des Abschlusses in Kraft. Eine Erstattung der Versicherungsprämie ist daher auch bei einem späteren Reiserücktritt nicht möglich. Werden auf Ihren Wunsch nach der Buchung des Programms für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Programmausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Termins oder des Zieles oder der Programmart vorgenommen, sind wir berechtigt, bis vier Wochen vor Programmantritt Umbuchungskosten in Höhe von 100,00 € pro Person zu berechnen. Spätere Umbuchungen können, soweit die Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den in Ziffer 2 genannten Bedingungen unter gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Programmbeginn kann der Reisende sich bei der Durchführung des Programms durch einen Dritten ersetzen lassen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und Sie gemeinsam als Gesamtschuldner für den Programmpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Ersatzreisende tritt statt Ihrer in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein. KL muss dem Eintritt nur zustimmen, wenn der Ersatzreisende in gleicher Weise die vertraglichen Reiseerfordernisse erfüllt und insbesondere die Leistungserbringer dem Wechsel nicht widersprechen. Wenn KL bei einem Gastschulaufenthalt Namen und Adresse der Gastfamilie und des örtlichen Ansprechpartners, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, zwei Wochen vor der Abreise nicht mitgeteilt hat oder den Teilnehmer nicht angemessen auf den Auslandsaufenthalt vorbereitet hat, haben Sie bei Gastschul-Programmen, die länger als drei Monate dauern, die Möglichkeit, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten. Alle bis dahin geleisteten Zahlungen werden Ihnen in diesem Fall vollständig erstattet.
5.4. Wenn Sie einen für mehr als drei Monate vereinbarten Gastschulaufenthalt während des Aufenthaltes abbrechen, wird KL Ihnen – unabhängig vom Grund des Programmabbruchs - die durch die frühere Abreise ersparten Aufwendungen ersetzen.
6. Rücktritt und Kündigung durch KL
6.1. KL ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Vertrages ein in der Person des Teilnehmers liegender Hinderungsgrund bekannt wird, der KL in der Anmeldung verschwiegen wurde und kein Verschulden oder Mitverschulden durch KL wegen Verletzung einschlägiger Aufklärungs- oder Hinweispflichten vorgelegen hat oder ein solcher Hinderungsgrund erst nach Abschluss des Vertrages entsteht. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn KL der wichtige Hinderungsgrund bei Abschluss des Vertrages bekannt war oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Im Falle eines Rücktritts erstattet KL den vollen Programmpreis abzüglich der Rücktrittsentschädigungen im Rahmen der Vorgaben des § 651h Absatz 2 BGB, es sei denn, dass Sie nachweisen, dass KL keine oder geringere Kosten als die geforderte Entschädigung entstanden sind.
6.2. Ferner ist KL berechtigt, auch nach Antritt des Programms ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag zu kündigen, wenn Sie der Pflicht zur Mitwirkung nicht nachkommen und insbesondere ungeachtet der Vereinbarung das Programm nachhaltig stören oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Insbesondere ist KL zur Kündigung berechtigt, wenn Sie durch grobe Verstöße die für ein Zusammenleben in der Gastfamilie, an der Schule oder am Arbeitsplatz erforderlichen Regeln beeinträchtigen und den Familien- oder Schulfrieden nachhaltig stören. In diesem Fall wird der Anspruch auf den Programmpreis um den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile gemindert, die KL aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der KL von den Leistungserbringern gutgebrachten Beträge. Mehrkosten durch eine vorzeitige Rückbeförderung nach Hause gehen zu Ihren Lasten.
6.3. Schließlich ist ein Rücktritt durch KL auch dann möglich, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eintreten, die das Erreichen des Reisezweckes gefährden.
7. Außergewöhnliche Umstände/Reisewarnungen
Wird das Programm infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl KL als auch Sie den Vertrag kündigen. Hierzu zählen auch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. KL wird dann den gezahlten Programmpreis erstatten, kann aber für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung des Programms noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. KL ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, diese vorzunehmen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Mehrkosten für die Unterbringung vor der Rückbeförderung werden von KL bis zu einer Dauer von drei Nächten (bei unbegleiteten Minderjährigen unbegrenzt) übernommen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last.
8. Haftung des Veranstalters
8.1. KL haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für:
- die gewissenhafte Programmvorbereitung
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungserbringer
- die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Programmleistungen
8.2. KL haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
9. Gewährleistung
9.1. Abhilfe
Wird das Programm nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. KL kann die Abhilfe verweigern, wenn Sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. KL kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
9.2. Minderung des Programmpreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung des Programms können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Programmpreises verlangen (Minderung). Der Programmpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert des Programms in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit Sie es schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen.
Schlichtung: Im Streitfall bieten wir unseren Kunden an, am Schlichtungsverfahren unseres Gerichtsbezirks teilzunehmen.
9.3. Kündigung des Vertrags
Wird ein Programm infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet KL innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen, wobei Sie in Ihrem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen die Kündigung durch schriftliche Erklärung vornehmen sollten. Dasselbe gilt, wenn Ihnen das Programm infolge eines Mangels aus wichtigem, für KL erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von uns bereits verweigert wurde oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ihr besonderes Interesse gerechtfertigt ist. Auch im Falle der Kündigung schulden Sie KL den auf den in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Programmpreises, sofern diese Leistungen für Sie von Interesse waren.
9.4. Schadensersatz
Sofern KL einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel des Programms führt, können Sie auch Schadensersatz verlangen.
10. Haftungsbeschränkungen
Die vertragliche Haftung von KL ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt, soweit ein bei Ihnen entstandener Schaden von KL nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Körperschäden. Wenn internationale Übereinkünfte oder darauf beruhende gesetzliche Vorschriften im Einzelfall andere Bestimmungen enthalten, so gelten diese.
11. Mitwirkungspflicht des Reisenden/Teilnehmers
Sie sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich dem örtlichen Büro unserer Vertragspartner (z.B. Sprachschule, Schule, aufnehmende Organisation) oder KL zur Kenntnis zu geben. Dieses ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen Mängeln des Programms müssen von Ihnen innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Ende des Programms uns gegenüber geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur dann geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Programm dem Vertrag nach enden sollte. Ist kein eindeutiges Datum für das Vertragsende festgelegt, so wird im Interesse des Reisenden das letztmögliche planmäßige Datum angenommen. Hatten Sie die Ansprüche bereits vorher geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem wir die Ansprüche schriftlich zurückgewiesen haben.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. In den Broschüren und/oder Anmeldeunterlagen haben wir Sie über evtl. notwendige Pass- und Visumserfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten für deutsche Staatsbürger unterrichtet. Über diesbezügliche etwaige Änderungen wird KL Sie, sobald uns diese bekannt werden, unverzüglich unterrichten.
13.2. Für die rechtzeitige Beschaffung der Reisedokumente (Visa, Zeugniskopien, Impfnachweise etc.) sind Sie alleine verantwortlich. Evtl. dafür anfallende Kosten für u.a. Dokumente, Visa, Bürgschaften, Impfungen und gesundheitliche Untersuchungen sind nicht im Programmpreis enthalten.
13.3. Sollten trotz der Ihnen erteilten Informationen Einreisevorschriften einzelner Länder missachtet oder Aufnahmebedingungen einzelner Schulen nicht erfüllt werden, so dass deshalb das Programm nicht angetreten werden kann, ist KL berechtigt, Sie mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. Falls dies nach Reisebeginn zu einem Programmabbruch führt, gelten die Regeln des Art. 6.2 der AGB entsprechend.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen/Gerichtsstand
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Für Vollkaufleute und Personen, deren allgemeiner Gerichtsstand im Ausland liegt oder unbekannt ist, wird Kiel vereinbart.
15. Datenschutz
Wir werden alle Ihre Daten vertraulich behandeln und insbesondere nicht an Dritte weitergeben, deren Mitwirkung in keinem direkten Zusammenhang mit der Durchführung eines unserer Programme steht. Der Hauptgrund der Datenverarbeitung durch KulturLife ist die Durchführung eines Bewerbungsverfahrens und die daraus resultierende mögliche Realisierung eines Teilnahmevertrages für eines unserer Programme. Näheres hierzu finden Sie in den Ihnen bereits vorliegenden Datenschutzhinweisen sowie der beiliegenden Einwilligungserklärung.
(*) gilt nicht für geförderte Programme wie weltwärts oder Erasmus
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Als gemeinnützige Organisation sind wir Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein.
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